Datum: 25. März 2012

Teurer „Spaß“: Trunkenheit und Auslandsreisen

In Österreich wird heute ein spezielles Jubiläum begangen: Vor genau 25 Jahren trat die Alkomat-Verordnung in Kraft. „Darin ist festgelegt, wer einen Alkotest durchführen darf und welche Geräte dafür eingesetzt werden müssen“, sagt ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer. Apropos: Ab 1. Juli sollten Frankreich-Reisende immer ein Alkotest-Gerät im Handschuhfach haben. Das jüngste Beispiel für skurrile Mitführ-Pflichten im Ausland.

Planquadrat Ein teurer „Spaß“ kann beides werden – sowohl Trunkenheit am Steuer als auch Autofahrten ins Ausland. Mit dem Unterschied: Wer zu tief ins Glas geschaut hat und deshalb um Führerschein wie Geldscheine erleichtert wird, ist selber schuld. Überraschend kann hingegen sein, wofür man als Autofahrer im Ausland zur Kassa gebeten wird – sofern man bestimmte, aber unbekannte Mitführ-Pflichten missachtet. Der ÖAMTC hat daher den Dschungel der europäischen Mitführ-Pflichten etwas gelichtet, auf die wir später zu sprechen kommen.

Klar geregelt wird seit Einführung der Alkomat-Verordnung am 25. März 1987, erklärt ÖAMTC-Experte Martin Hoffer, „wie Straßen-Aufsichtsorgane beim Test vorgehen müssen“. Schließlich will man den Ertappten keine Möglichkeit bieten, sich mit Advokaten-Hilfe nachträglich aus der Verantwortung zu stehlen.

Gestraft wurde bei Alkohol am Steuer freilich auch schon in den Jahren zuvor. Allerdings war dafür eine zeitaufwändige klinische Untersuchung notwendig, die heute nur noch angewendet werde, „wenn der Alkomat-Test beispielsweise aufgrund einer Erkrankung des Probanden nicht funktioniert“, so Hoffer weiter. Grundsätzlich werde die Arbeit der Exekutive aber durch Alkomat- bzw. Alkoholvortests (seit 15. Dezember 2006) wesentlich erleichtert.

Durchführen darf die Polizei einen Alkotest bei jeder Verkehrskontrolle – auch ohne konkreten Verdacht auf Alkoholkonsum. Hoffer: „Zunächst kommt das Vortest-Gerät zum Einsatz. Wenn ein kritischer Wert angezeigt wird, nimmt die Exekutive entweder vor Ort oder auf dem Kommissariat eine Messung mit geeichten Alkomaten vor.“

Zwar darf man einen Vortest verweigern, doch dann ist der Alkomat-Test Pflicht. Und auf diesen muss man in der Regel längere Zeit warten. Wird auch der Alkomat-Test verweigert, wird automatisch ein Alkoholisierungsgrad von 0,8 Milligramm pro Liter Atemluft angenommen, was einem Promillewert von 1,6 entspricht – mit allen damit verbundenen Konsequenzen.

Grundsätzlich gelten 0,5 Promille als Obergrenze für den Blutalkohol-Gehalt, bei Besitzern von Probe-Führerscheinen sowie LKW- und Busfahrern sind es lediglich 0,1 Promille. Hoffer: „Nur wer unter diesen Werten liegt, darf weiter fahren.“ Ab 0,8 Promille wird der Führerschein an Ort und Stelle abgenommen. Später folgen ein Verwaltungs-Strafverfahren und ein Verfahren, mit dem die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung festgelegt wird. Die Rechtsfolgen je nach Promillewert wurden auf Auto-Kaufberatung.at bereits in einem Bericht über geprüfte Alkotest-Geräte aufgelistet.

Übrigens: Rund um den Alkoholtest gibt es viele Mythen und vermeintliche Weisheiten. Vor allem in Online-Foren geistern seit Jahren Tipps herum, die angeblich ein Austricksen des Vortest-Geräts bzw. des Alkomaten ermöglichen.

Die Realität sieht freilich anders aus, weiß ÖAMTC-Verkehrspsychologin Marion Seidenberger: „Weder koffeinhaltige Getränke noch Zigaretten oder Knoblauch haben einen nachweisbaren Einfluss auf den Alkotest. Dass man nach dem Genuss einer alkoholgefüllten Praline den zulässigen Promillewert überschreitet, ist ebenfalls eine Legende. Auch das Lutschen von scharfen Pfefferminz-Bonbons hat keinerlei Promille senkenden Auswirkungen!“

Mitführ-Pflichten im Ausland: Neues Kuriosum, unzählige Vorschriften

Während sich der ÖAMTC für eine europaweite Vereinheitlichung der Mitführ-Pflichten einsetzt, bereichert Frankreich das Kapitel um ein weiteres Kuriosum: „Ab 1. Juli 2012 muss jeder Auto- und Motorradfahrer in Frankreich ein Alkotest-Gerät mitführen und bei einer Verkehrskontrolle vorweisen“, so ÖAMTC-Touristikerin Silvie Bergant.

Wenigstens halten sich die Kosten in Grenzen: Die von der französischen Polizei akzeptierten Einwegtests sind in ganz Frankreich um zwei bis fünf Euro in Supermärkten, Apotheken und bei Tankstellen erhältlich. Wer das Testgerät bei einer Kontrolle nicht vorweisen kann, muss – nach einer Übergangsfrist – spätestens ab November 2012 mit einer Strafe von elf Euro rechnen.

Wie die unterschiedlichen Vorschriften in Europa bei den meisten Pflicht-Ausrüstungen für PKW aussehen, zeigt der folgende Überblick:

► Warnwesten: Seit 2005 gibt es in Österreich die Vorschrift, dass eine Warnweste fixer Bestandteil der Autoausstattung sein muss. In Tschechien gilt die Vorschrift, dass Warnwesten für alle Fahrzeug-Insassen vorhanden sein müssen. Dieselbe Regelung gilt auch in Bulgarien, Frankreich, Italien, Kroatien, Luxemburg, Rumänien, der Slowakei, Slowenien und Ungarn.

► Ersatzlampen-Set: Verpflichtend ist es in Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Montenegro, Russland, Serbien und der Slowakei mitzuführen, wobei Xenon- oder LED-Leuchten ausgenommen sind. Darüber hinaus ist ein Ersatzlampen-Set für all jene Länder ratsam, wo Licht am Tag Pflicht ist: Das sind Bosnien-Herzegowina, Bulgarien (von 1. Nov. bis 1. März), Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich (nur empfohlen), Island, Italien, Kroatien (vom letzten Sonntag im Oktober bis zum letzten Sonntag im März), Lettland, Litauen, Luxemburg (nur empfohlen), Mazedonien, Moldawien (von November bis März), Montenegro, Norwegen, Polen, Rumänien, Russland, Schweden, die Schweiz (nur empfohlen), Serbien, die Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. „Hat man ein Ersatzlampen-Set dabei, beugt man Strafen wegen fehlender Beleuchtung vor“, meint Silvie Bergant.

► Ersatzreifen: Ein Reservereifen muss in Bosnien-Herzegowina, Serbien und Spanien an Bord sein. Ist dieser serienmäßig nicht vorhanden, muss man ein Reparaturset oder Reparaturspray mitführen.

► Feuerlöscher: Im Baltikum sowie in Bulgarien, Griechenland, Moldawien, Rumänien, Russland, der Türkei, der Ukraine und in Weißrussland muss ein Feuerlöscher im Auto mitgeführt werden. Empfohlen wird eine Mitnahme auch in Belgien, Dänemark, Island, Mazedonien, Norwegen, Polen und Schweden.

► Zwei Warndreiecke: In Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien sowie Slowenien besteht für Gespannfahrer die Vorschrift, zwei Warndreiecke mitzuführen. In Estland, der Türkei und Zypern gilt diese Vorschrift für alle PKW. Auch für Spanien wird empfohlen, zwei Warndreiecke an Bord zu haben.

► Abschleppseil: In Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Serbien ist ein Abschleppseil Pflicht.

► Europäischer Unfallbericht: Verpflichtend ist die Mitführung in Serbien. In der Slowakei gilt dieselbe Vorschrift für einheimische Fahrzeuge. Auch in Kroatien ist eine Mitnahme ratsam. Generell empfiehlt sich die Mitnahme des Europäischen Unfallberichts aber bei allen Reisen ins Ausland.

► Fahrzeug-Dokumente: In vielen Nicht-EU-Ländern müssen Fahrzeug-Lenker die Grüne Versicherungskarte vorweisen können. Innerhalb der EU gilt grundsätzlich das Kennzeichen als Beleg dafür, dass eine gültige Versicherung besteht. Dennoch ist es ratsam, auch innerhalb der EU-Grenzen die Grüne Versicherungskarte dabei zu haben. Bergant: „Die Praxis zeigt, dass sie bei Kontrollen immer wieder verlangt wird. Wer die Grüne Versicherungskarte dabei hat, erspart sich unter Umständen mühsame Diskussionen mit den örtlichen Beamten.“

Über die angeführten Mitführ-Pflichten hinaus gibt es noch weitere Bestimmungen, die nur für die im jeweiligen Land zugelassenen Fahrzeuge gelten. Beispiel: eine spezielle, gekrümmte Verbandsschere in Tschechien. Das kann für Touristen, die mit einem Mietwagen unterwegs sind, zum Problem werden.

Einen globalen Überblick zu allen wichtigen Mitführ-Pflichten und Verkehrsregeln bietet die weltweite Länder-Datenbank.

www.oeamtc.at

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